Kosten

Für jeden Ratsuchenden stellt sich die Frage nach den Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwalts. Die Abrechnung unserer Leistungen erfolgt strikt nach den Richtlinien des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). In jedem Fall werden wir unser Honorar im Vorfeld mit Ihnen besprechen, was Ihnen Sicherheit und Transparenz bietet.

Beratung:

Für eine umfangreiche Erstberatung, die gerade in Strafsachen oftmals einen Zeitrahmen von einer Stunde überschreitet, berechnen wir eine Gebühr in Höhe von 190,- € zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt also 226,10 €. Sofern uns im Rahmen der Beratung Auslagen für Post oder Telekommunikation entstehen, berechnen wir hierfür eine Pauschale in Höhe von 20,- € zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt also 23,80 €. Maximal kostet Sie eine Erstberatung daher 249,90 €.

Weitere Vertretung:

Sofern wir über die Erstberatung hinaus für Sie tätig werden, fallen hierfür weitere Kosten an, deren Höhe wir selbstverständlich bereits im ersten Beratungsgespräch mit Ihnen besprechen werden. Die Höhe dieser weiteren Kosten ist abhängig von der jeweiligen Angelegenheit. In zivilrechtlichen Streitigkeiten bestimmt sich die Höhe unseres Honorars beispielsweise nach dem Gegenstandswert der Sache. Entgegen eines weit verbreiteten Irrtums kostet beim Anwalt nicht jeder Brief extra.

Rechtsschutzversicherung:

Gerne fragen wir für Sie bei Ihrer Rechtsschutzversicherung an, ob diese die Kosten unserer Vertretung übernimmt. Aufgrund der Vielzahl individueller Verträge ist dies oftmals nicht vorab zu entscheiden.

Beratungshilfe:

Bürgerinnen und Bürger mit geringem Einkommen können Beratungshilfe erhalten, um sich rechtlich beraten und, soweit erforderlich, vertreten zu lassen. Beratungshilfe kann auf allen Rechtsgebieten erteilt werden. Sofern Sie im Vorfeld abschätzen können, dass Sie nicht in der Lage sein werden, die Kosten der Beratung allein zu tragen, können Sie bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein beantragen. Im Falle der Bewilligung kommt dann lediglich ein Eigenanteil von 15,- € auf Sie zu.

Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe:

Die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe soll Ihnen die Verfolgung oder Verteidigung Ihrer Rechte ermöglichen, wenn Sie diese Kosten nicht oder nur teilweise aufbringen können. Voraussetzung hierfür ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an unsere Kanzlei.